Allgemeine Verkaufsbedingungen von Vexos
(Fertigungsdienstleistungen)
Rev. 20251016
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN; ANWENDUNGSBEREICH.Großgeschriebene Begriffe, die im vorliegenden Text nicht definiert sind, haben die in Abschnitt 12.10 festgelegte Bedeutung. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Fertigungsdienstleistungen.
2. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem Angebot (ein„Angebot“) übermittelt, so werden sie durch Verweis in dieses aufgenommen und stellen das Angebot von Vexos zur Herstellung und zum Verkauf der Produkte an den Käufer dar; sie werden mit der Annahme durch den Käufer durch Erteilung einer Bestellung oder durch sein Verhalten zu einem verbindlichen Vertrag. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Annahme einer Bestellung des Käufers durch Vexos (eine„Annahme“) übermittelt, so werden sie durch Verweis in diese Annahme aufgenommen und stellen die Annahme des Angebots des Käufers zum Kauf der Produkte durch Vexos dar. Das Angebot von Vexos zur Herstellung und zum Verkauf des Produkts oder die Annahme des Kaufangebots des Käufers, je nach Fall, ist ausdrücklich davon abhängig, dass der Käufer alle Kaufbedingungen akzeptiert, auf die im Angebot oder in der Annahme Bezug genommen wird, die darin enthalten sind oder diesem bzw. jener beigefügt sind. JEGLICHE ZUSÄTZLICHEN ODER ABWEICHENDEN BEDINGUNGEN, DIE IN EINER MITTEILUNG DES KÄUFERS ENTHALTEN SIND, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE VOR, ZUR GLEICHEN ZEIT ODER NACH DER ÜBERMITTLUNG DES ANGEBOTS ODER DER ANNAHME GESENDET WURDEN, WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT UND SIND NICHT WIRKSAM ODER VERBINDLICH, SOFERN SIE NICHT AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH VON VEXOS ZUGESTIMMT WURDEN. KEINE SOLCHEN ZUSÄTZLICHEN ODER ABWEICHENDEN BEDINGUNGEN IN EINER GEDRUCKTEN FORM DES KÄUFERS WERDEN BESTANDTEIL DES VERTRAGS ZWISCHEN DEN PARTEIEN, UNGEACHTET DER ANNAHME EINER BESTELLUNG ODER DER LIEFERUNG EINES PRODUKTS, ES SEI DENN, DIESE ANNAHME ERKENNT IHRE AUFNAHME AUSDRÜCKLICH AN UND STIMMT IHR ZU UND WIRD VON EINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETER VON VEXOS UNTERZEICHNET. Die Bestellung des Käufers dient ausschließlich dem Zweck, die verbindliche Kaufverpflichtung des Käufers nachzuweisen und die Bestellbedingungen festzuhalten, und gilt als dem Angebot oder der Annahme unterworfen und in diese aufgenommen, wobei alle Standardbedingungen des Formulars des Käufers unberücksichtigt bleiben. Jeder Einwand des Käufers gegen das Angebot oder die Annahme, je nach Anwendbarkeit, einschließlich der hierin enthaltenen Bedingungen, gilt nach Wahl von Vexos als Ablehnung der Bestellung. Jede Bestellung ist eine verbindliche, unkündbare Kaufverpflichtung.
3. FERTIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN.
3.1Technische Änderungen.Vexos wird die angeforderten technischen Änderungen vornehmen, sobald sich die Parteien schriftlich über die Änderungen an den Spezifikationen, dem Lieferplan und den Gebühren geeinigt haben und, sofern von Vexos verlangt, der Käufer eine überarbeitete Bestellung erteilt und Vexos diese angenommen hat.
3.2Werkzeuge; einmalige Aufwendungen. Der Käuferhat alle produktspezifischen Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Software (zusammen„Werkzeuge“) sowie sonstige angemessen notwendige einmalige Aufwendungen zu bezahlen oder zu beschaffen und an Vexos zu übergeben. Die gesamte Software, die der Käufer Vexos zur Verfügung stellt, bleibt Eigentum des Käufers. Alle vom Käufer bezahlten Werkzeuge bleiben sein Eigentum, wobei er das alleinige Verlustrisiko trägt. Vorbehaltlich der Zahlung aller an Vexos zu entrichtenden Beträge und der Zahlung angemessener Verpackungskosten, für die der Käufer verantwortlich ist, wird Vexos auf Anfrage die im Eigentum des Käufers stehenden Werkzeuge an den Käufer EXW (Ex-Works, Incoterms 2020, Werk von Vexos) zurücksenden.
3.3Spezifikationen; Prüfung.Die Spezifikationen und die Stückliste („BOM“) werden vom Käufer auf eigenes Risiko festgelegt, auch wenn sie von Vexos im Interesse des Käufers erstellt wurden. Vexos ist nicht verpflichtet, den Käufer oder sonstige Personen über bekannte oder vermutete Mängel in Bezug auf Spezifikationen oder die Stückliste zu informieren. Der Käufer hat auf eigenes Risiko alle Prüfprotokolle, einschließlich der Abtastraten, in den Spezifikationen zu definieren und festzulegen. Der Käufer versichert und gewährleistet, dass, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anders angegeben, keines der Produkte vom Käufer (weder einzeln noch in Kombination mit anderen Materialien) für eine Anwendung verkauft wird, bei der ein Versagen des Produkts, die gemäß dieser Vereinbarung garantierte Leistung zu erbringen, zu Körperverletzungen, Tod oder Sach- oder Umweltschäden führen könnte. Spezifikationen und Stücklisten dürfen nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und Vexos geändert werden, die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf.
3.4Technische Normen; Toleranzen.Sofern in den Spezifikationen keine abweichenden Normen festgelegt sind, fertigt Vexos Produkte gemäß den Normen der IPC 600C Klasse 2 für Leiterplatten und ähnlichen Industriestandards für andere Produkte. Für jede Bestellung gilt eine Toleranz von zehn Prozent (10 %) hinsichtlich Ausbeute und Menge.
4. GEBÜHREN; ZAHLUNG.Der Käufer trägt alle zusätzlichen Kosten, die entstehen aufgrund von: (a) Änderungen der Spezifikationen oder der Stückliste; (b) der Unfähigkeit des Käufers oder eines vom Käufer benannten Lieferanten, die vom Käufer kontrollierten Materialien rechtzeitig in ausreichender Menge oder in angemessener Qualität zu liefern; (c) Verzögerungen, die nicht von Vexos verursacht wurden; oder (d) außerordentlichen Änderungen. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich Bundes-, Landes-, Provinz- und lokaler Verbrauchs-, Umsatz-, Nutzungs-, Mehrwert- und ähnlicher Übertragungssteuern sowie etwaiger Zölle und Abgaben, für die jeweils der Käufer verantwortlich ist. Der Käufer ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit den Produkten anfallenden Zölle und zahlt diese an Vexos, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zölle auf Fertigprodukte, Zölle auf Materialien sowie Zölle auf Mindestbestellmengen, veraltete Lagerbestände, Überbestände und veraltete Lagerbestände, für die der Käufer gemäß dieser Vereinbarung verantwortlich ist. Die Verpflichtung des Käufers, Vexos Zölle zu zahlen oder zu erstatten, umfasst Zölle auf Verkäufe von Vexos an den Käufer, Zölle auf von Vexos gekaufte Materialien, Zuschläge und/oder Preiserhöhungen, die von den Lieferanten von Vexos aufgrund von diesen Lieferanten entstandenen Zöllen erhoben werden, sowie Zölle in jeder anderen Form, die Vexos im Zusammenhang mit den Produkten zahlt. Die tatsächlichen Zölle, die Vexos entstehen, sind möglicherweise nicht bekannt, wenn Vexos dem Käufer Produkte oder Materialien in Rechnung stellt oder wenn Vexos Materialien zur Erfüllung der Bestellung entgegennimmt. Der Käufer ist verpflichtet, diese Beträge an Vexos zu zahlen oder zu erstatten, unabhängig davon, ob sie in einer Rechnung für Produkte oder überschüssige Materialien enthalten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt separat in Rechnung gestellt werden. Währungsschwankungen werden jährlich zum 1. Januar überprüft. Die Preise können sich ändern, wenn die durchschnittliche Schwankung während des Jahres mehr als +/- 5 % beträgt (Quelle:OANDA/www.oanda.com), wobei ein von den Parteien schriftlich vereinbarter Basissatz zugrunde gelegt wird. Sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist und sofern dies nicht vor dem Fälligkeitstermin durch eine schriftliche Mitteilung an Vexos in gutem Glauben bestritten wird, hat der Käufer alle hierunter fälligen Beträge innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum in US-Dollar ohne Aufrechnung oder Einbehaltung zu zahlen. Zahlt der Käufer einen gemäß diesem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung mit Vexos fälligen Betrag nicht oder geht Vexos oder eines seiner verbundenen Unternehmen vernünftigerweise davon aus, dass der Käufer nicht in der Lage sein könnte, rechtzeitig zu zahlen, so kann Vexos, ohne andere Rechtsmittel einzuschränken, die Erfüllung dieses Vertrags oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Käufer und Vexos oder einem seiner verbundenen Unternehmen aussetzen, Vorauszahlung verlangen und/oder den Versand verzögern. Sofern nicht vor dem Fälligkeitstermin durch schriftliche Mitteilung an Vexos in gutem Glauben bestritten, werden auf alle Beträge, die der Käufer bei Fälligkeit gemäß diesem Vertrag nicht bezahlt, Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat bis zur Zahlung berechnet.
5. Materialbeschaffung
5.1.Ermächtigung zur Beschaffung von Materialien und Lagerbeständen. JedeBestellung stellt eine Ermächtigung für Vexos dar, Lagerbestände zur Herstellung der Produkte unter Berücksichtigung der geltenden Vorlaufzeiten und Mindestbestellmengen zu beschaffen.
5.2.Zugelassene Hersteller und zugelassene Lieferanten. Vexosbezieht alle Materialien, mit Ausnahme von Produktionsmaterialien, von zugelassenen Herstellern und zugelassenen Lieferanten, es sei denn, für ein bestimmtes Material ist kein zugelassener Hersteller oder zugelassener Lieferant benannt.
5.3.Vom Käufer gestellte Materialien. Der Käuferkann Vexos anweisen, vom Käufer gestellte Materialien von einem benannten Lieferanten zu beziehen. Vexos bezieht die vom Käufer gestellten Materialien gemäß den zwischen Vexos und dem jeweiligen benannten Lieferanten ausgehandelten Geschäftsbedingungen. Vexos haftet nicht für minderwertige vom Käufer gestellte Materialien oder für angemessene Schwundmengen, die auf den Maschineneinrichtungsprozess, die Ausbeute, Nacharbeiten oder Reparaturen zurückzuführen sind. Der Käufer haftet für alle Verzögerungen, die durch Änderungen der Spezifikationen oder durch die Nichtbereitstellung ausreichender Mengen oder Qualität der vom Käufer kontrollierten Materialien verursacht werden.
5.5.Verlustrisiko für das Lager.Das gesamte Verlustrisiko für das von Vexos gemäß diesem Vertrag erworbene Lager trägt alleinder Käufer, es sei denn, der Verlust ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vexos zurückzuführen.
5.6.Materialgarantien. Soweitdies abtretbar ist, tritt Vexos alle Lieferantengarantien an den Käufer ab. Vexos haftet nicht für das Versäumnis, Lieferantengarantien zu erwirken, oder für die Nichtkonformität von Materialien Dritter.
6. LIEFERUNGEN; LAGERBESTAND
6.1.Lieferungen. Vexoshat (a) alle Produkte in einer für den Versand geeigneten Verpackung gemäß den Spezifikationen und mit einer Versandkennzeichnung für den in der jeweiligen Bestellung angegebenen Bestimmungsort des Käufers zu liefern; und (b) diese Lieferungen EXW (Ex-Works, Incoterms 2020) ab dem Werk von Vexos (der„Versandort“) zu erbringen, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Das Eigentum geht mit der Lieferung durch Vexos an den Käufer oder dessen benannten Frachtführer oder Beauftragten am Versandort auf den Käufer über. Die Gefahr des Verlusts geht gemäß dem geltenden Incoterm auf den Käufer über. Alle Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Versandkosten sowie etwaige Verpackungskosten, die nicht im Angebot enthalten sind, sind vom Käufer zu tragen. Für den Fall, dass der Käufer einen Frachtführer benennt, der von Vexos zu beauftragen ist, verpflichtet sich der Käufer, nur Spediteure zu benennen, die derzeit alle geltenden Gesetze in Bezug auf Anti-Terror-Sicherheitsmaßnahmen einhalten und die Sicherheitsempfehlungen und -richtlinien des C-TPAT (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) befolgen, wie sie vom United States Bureau of Customs and Border Protection festgelegt wurden, sowie zu untersagen, dass der Frachttransport an einen Spediteur untervergeben wird, der die C-TPAT-Richtlinien nicht einhält.
6.2.Verspätete Lieferung. Vexoswird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Der einzige Rechtsbehelf des Käufers und die einzige Haftung von Vexos für verspätete Lieferungen besteht – zusätzlich zur Kündigung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung – darin, dass Vexos, soweit eine solche Lieferverzögerung ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die Vexos zu vertreten hat, die Kosten für die beschleunigte Lieferung des betroffenen Produkts übernimmt. Vexos haftet nicht für Verzögerungen oder Nichtlieferungen, die auf Verzögerungen oder Nichtlieferungen von Materialien Dritter an Vexos oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle von Vexos liegen.
6.3Lagerbestände. Der Käufererwirbt von Vexos alle Überbestände, veralteten Bestände und Altbestände zum Angebotspreis (oder, falls dort nicht angegeben, zum Stücklistenpreis) zuzüglich etwaiger PPV, einschließlich einer Marge von 15 %. Der Käufer erteilt Vexos innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung von Vexos oder nach Erhalt der Rechnung von Vexos für dieses Lagerbestand – je nachdem, was früher eintritt – eine Bestellung für diesen Lagerbestand. Das Recht von Vexos zur Rechnungsstellung und die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Lagerbestands sind nicht vom Eingang einer Bestellung abhängig. Vexos kann diese Beträge nach eigenem Ermessen monatlich oder vierteljährlich in Rechnung stellen. Für in Rechnung gestellte Bestände wird eine Lagergebühr von 1,5 % pro Monat ab dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum sowie die üblichen Lager- und Bearbeitungsgebühren von Vexos erhoben. Auf Anfrage stellt Vexos dem Käufer einen Abgleichbericht bezüglich der in Rechnung gestellten Bestände zur Verfügung. Das Versäumnis von Vexos, Rechnungen für Bestände auszustellen, gilt nicht als Verzicht auf das Recht, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Bei Stornierung oder Kündigung dieser Vereinbarung, eines Produkts oder einer Bestellung ganz oder teilweise kann Vexos jegliches Lagerbestand als Überbestand betrachten. Vor der Rechnungsstellung an den Käufer für die gemäß Ziffer (a) fälligen Beträge unternimmt Vexos für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um Bestellungen für diesen Lagerbestand zurückzugeben und/oder gegebenenfalls zu stornieren und die vom Käufer zu zahlenden Beträge anderweitig zu mindern. Sofern der Käufer Vexos nicht anweist, diese Bestände zugunsten des Käufers bei Vexos in Kommission zu geben, liefert Vexos diese Bestände unverzüglich nach Zahlungseingang durch den Käufer EXW ab dem Werk von Vexos an den Käufer. Für von Vexos in Kommission gehaltene Bestände fallen die jeweils aktuellen Standardgebühren von Vexos für Lagerung und Bearbeitung an. Falls der Käufer die in Rechnung gestellten Waren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, ist Vexos berechtigt, diese Waren auf wirtschaftlich angemessene Weise zu verwerten und dem Käufer die dafür erhaltenen Gelder gutzuschreiben.
7. WARENANNAHME UND BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG
7.1Produktabnahme. Der Käuferhat die Produkte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt an der vom Käufer angegebenen Empfangsstelle zu prüfen. Der Käufer darf nur mangelhafte Produkte ablehnen, und zwar ausschließlich durch eine schriftliche Mitteilung an Vexos, die innerhalb dieser Prüfungsfrist eingeht. Produkte, die während dieser Prüfungsfrist nicht ordnungsgemäß abgelehnt wurden, gelten als angenommen. Innerhalb von 10 Tagen nach dem späteren Eingang einer solchen Mitteilung oder, falls angefordert, von Mustern, muss Vexos den Anspruch anerkennen und Anweisungen zur Rücksendung erteilen oder den Anspruch unter Angabe konkreter Gründe ablehnen. Der Käufer kann ordnungsgemäß beanstandete mangelhafte Produkte per frachtfreiem Versand zurücksenden, nachdem er Vexos einen vollständigen schriftlichen Mängelbericht übermittelt und von Vexos eine Rücksendegenehmigungsnummer erhalten hat. Mangelhafte Produkte, die gemäß den vorliegenden Bestimmungen beanstandet und an Vexos zurückgesandt wurden, werden nach Wahl von Vexos unverzüglich repariert oder ersetzt und frachtfrei zurückgesandt.
7.2Beschränkte Gewährleistung.Dieser Abschnitt 7.2 legt die einzige und ausschließliche Gewährleistung von Vexos sowie die einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe des Käufers fest.
(a) Vexos gewährleistet, dass die Produkte gemäß den geltenden Spezifikationen hergestellt werden und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Produkte am Versandort bereitgestellt werden, frei von Verarbeitungsfehlern seitens Vexos sind. Diese Gewährleistung gilt nicht für Folgendes, und Vexos gibt keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf: (i) Materialien; (ii) Mängel, die auf die Spezifikationen zurückzuführen sind; (iii) Produkte, die nach dem Versand missbraucht, beschädigt, verändert oder unsachgemäß verwendet wurden; (iv) Erstmuster, Prototypen, Vorserien- oder Testgeräte; (v) Mängel, die auf vom Käufer bereitgestellte Werkzeuge, Entwürfe, Software, Tests oder Anweisungen zurückzuführen sind; (vi) die Konformität von Materialien oder Produkten mit Gesetzen, Vorschriften, Bestimmungen oder anderen rechtlichen Anforderungen, die nicht in den Spezifikationen festgelegt sind; und (vii) Mängel, die festgestellt worden wären, wenn die Spezifikationen ein geeignetes Testprotokoll enthalten hätten. (Zusammenfassend die„beschränkte Gewährleistung“.)
(b) Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemacht werden, wobei Art und Grundlage des Anspruchs hinreichend detailliert anzugeben sind und die entsprechenden Kontroll- oder Chargennummern anzuführen sind. Die einzige Verpflichtung von Vexos und der einzige Rechtsbehelf des Käufers bei Verletzung der beschränkten Garantie besteht in der Reparatur oder dem Ersatz; kann Vexos nach Bemühungen in gutem Glauben keine Reparatur oder keinen Ersatz leisten, besteht der einzige Rechtsbehelf des Käufers in der Rückerstattung der an Vexos gezahlten Beträge. Der Käufer hat die unter diese Garantie fallenden Produkte frachtfrei zurückzusenden, nachdem er einen Fehlerbericht ausgefüllt und von Vexos eine Rücksendegenehmigungsnummer erhalten hat.
7.3.Keine Zusicherungen oder sonstigen Gewährleistungen. SOFERN IN ABSCHNITT 7 NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS ANGEGEBEN, GIBT VEXOS KEINERLEI ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE LEISTUNG DER PRODUKTE, DIE SPEZIFIKATIONEN ODER MATERIALIEN VON DRITTANBIETERN, ODER JEGLICHE ANDERE AUSDRÜCKLICHE, stillschweigende, gesetzliche, und VEXOS LEHNT JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER AUSDRÜCKLICH AB.
8. GEISTIGES EIGENTUM.Der Käufer gewährt Vexos hiermit für die Dauer dieser Vereinbarung eine beschränkte, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte des Käufers zur Herstellung der Produkte für den Käufer. Der Käufer behält alle Rechte, Titel und Ansprüche an seinem geistigen Eigentum. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders vorgesehen, erkennen beide Parteien an und vereinbaren, dass keine Lizenzen oder Rechte im Rahmen der geistigen Eigentumsrechte einer der Parteien oder ihrer verbundenen Unternehmen ausdrücklich, stillschweigend oder durch Rechtsverwirkung gewährt werden oder gewährt werden sollen.
9. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
9.1.Kündigung. DieseVereinbarung kann von jeder Partei gekündigt werden, (a) wenn die andere Partei mit einer gemäß dieser Vereinbarung fälligen Zahlung in Verzug gerät oder wenn diese Partei oder eines ihrer verbundenen Unternehmen mit einer gemäß einer anderen Vereinbarung mit der kündigenden Partei oder einem ihrer verbundenen Unternehmen fälligen Zahlung in Verzug gerät und dieser Verzug 30 Tage nach schriftlicher Inverzugsetzung weiterhin nicht behoben ist; (b) wenn die andere Partei mit der Erfüllung einer anderen wesentlichen Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung in Verzug gerät und dieser Verzug 30 Tage nach schriftlicher Mitteilung unbehoben fortbesteht, wobei diese Frist um bis zu 30 Tage verlängert werden kann, wenn der Verzug nicht innerhalb von 30 Tagen in angemessener Weise behoben werden kann und die säumige Partei wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um ihn zu beheben; oder (c) gemäß Abschnitt 12.5. Vexos kann die Erfüllung dieser Vereinbarung einstellen, wenn gegen den Käufer ein Insolvenz- oder Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet wird. Bei Beendigung aus irgendeinem Grund hat der Käufer alle in Arbeit befindlichen Leistungen von Vexos zum Kaufpreis zu erwerben, der angemessen angepasst wird, um den Fertigstellungsgrad widerzuspiegeln.
9.2.Auswirkungen des Ablaufs oder der Kündigung. Der Ablaufoder die Kündigung dieser Vereinbarung gemäß einer der vorstehenden Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge. Nach der Kündigung gelten die Bestimmungen von Abschnitt 6 hinsichtlich der Zahlung und des Versands der verbleibenden Produkte und Bestände an den Käufer. Die Kündigung und die Abrechnung gemäß dem vorstehenden Satz stellen das ausschließliche Rechtsmittel der Parteien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung dar, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Abschnitte 7.2, 10.1, 10.2 oder 11. Die Abschnitte 1, 4, 6.4, 6.3, 7, 9.2, 10, 11 und 12 bleiben auch nach der Kündigung bestehen. Die Kündigung dieser Vereinbarung in Bezug auf eine einzelne Bestellung hat keine Auswirkungen auf andere Bestellungen.
10. Freistellung; Haftungsbeschränkung
10.1.Freistellung durch Vexos. Vexosverpflichtet sich, jeden vom Käufer benannten Freistellungsberechtigten gegen alle Ansprüche Dritter auf Schadenersatz zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die durch oder aufgrund (a) von Verletzungen oder Schäden an Personen oder Sachen (mit Ausnahme des Produkts oder von Waren, in die es eingebaut ist) verursacht wurden, die durch ein von Vexos gemäß diesem Vertrag an den Käufer verkauftes Produkt entstanden sind, jedoch nur insoweit, als diese Verletzungen oder Schäden ausschließlich durch die Verletzung der beschränkten Gewährleistung durch Vexos verursacht wurden; vorausgesetzt, dass Vexos keine Verpflichtung zur Freistellung hat, wenn ein solcher Anspruch ohne die Herstellung, Montage oder Prüfung des Produkts durch Vexos gemäß den Spezifikationen nicht entstanden wäre; (b) jegliche Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter, jedoch nur insoweit, als diese Verletzung ausschließlich durch einen Prozess verursacht wurde, den Vexos zur Herstellung, Montage und/oder Prüfung der Produkte einsetzt; vorausgesetzt, dass Vexos keine Verpflichtung zur Freistellung hat, wenn ein solcher Anspruch ohne die Herstellung, Montage oder Prüfung des Produkts durch Vexos gemäß den Spezifikationen nicht entstanden wäre; oder (c) die Nichteinhaltung von Umweltvorschriften am Herstellungsort von Vexos; vorausgesetzt, dass Vexos nicht zur Freistellung verpflichtet ist, wenn ein solcher Anspruch ohne die Herstellung des Produkts durch Vexos gemäß den Spezifikationen nicht entstanden wäre.
10.2.Freistellung durch den Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, jeden von Vexos freigestellten Dritten gegen alle Ansprüche Dritter auf Schadenersatz zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die durch oder aufgrund folgender Umstände verursacht wurden: (a) jegliche Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards und/oder Umweltvorschriften durch ein von Vexos im Rahmen dieses Vertrags verkauftes Produkt (und die darin enthaltenen Materialien), sofern diese Nichteinhaltung nicht ausschließlich durch einen Verstoß von Vexos gegen die beschränkte Gewährleistung verursacht wurde; (b) tatsächliche oder drohende Verletzungen oder Schäden an Personen, Eigentum oder der Umwelt, die durch ein Produkt verursacht wurden oder angeblich verursacht wurden, jedoch nur insoweit, als diese Verletzungen oder Schäden nicht ausschließlich durch einen Verstoß von Vexos gegen die beschränkte Garantie verursacht wurden; (c) jede Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter im Zusammenhang mit einem Produkt, es sei denn, diese Verletzung liegt gemäß Abschnitt 10.1(b) oben ausschließlich in der Verantwortung von Vexos; oder (d) jede unrechtmäßige Ausfuhr der Spezifikationen oder einen Verstoß gegen die in Abschnitt 12.1 dieser Vereinbarung dargelegten Zusicherungen oder Gewährleistungen.
10.4Keine sonstige Haftung. INKEINEM FALL HAFTET VEXOS FÜR INDIREKTE, FOLGE-, NEBEN-, Straf- oder Sonderschäden jeglicher Art, die entstehen, oder für Schäden jeglicher Art aus Nutzungsausfall, Datenverlust oder entgangenem Gewinn im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den Produkten, unabhängig davon, ob diese auf der Grundlage eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder anderweitig geltend gemacht werden, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. ENTGANGENE GEWINNE, SCHÄDEN, DIE AUS DEM VOM KÄUFER DEM PRODUKT GEWÄHRTEN MEHRWERT RESULTIEREN, SOWIE KOSTEN FÜR ABSICHERUNG UND AUSFALLZEITEN GELTEN ALS FOLGESCHÄDEN. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG VON VEXOS IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG IN KEINEM FALL DIE BETRÄGE, DIE VEXOS IM RAHMEN DER BESTELLUNG IN DEN 12 MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN ANSPRUCH BEGRÜNDET HAT, ERHALTEN HAT, UND IN KEINEM FALL MEHR ALS EINE MILLION DOLLAR. DIESE BESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNGEACHTET EINES VERFEHLENS DES WESENTLICHEN ZWECKS EINES BESCHRÄNKTEN RECHTSBEHELFS. Dieser Abschnitt berührt nicht die Verpflichtung des Käufers zu Kündigungszahlungen und schränkt die Verpflichtungen der Parteien gemäß den Abschnitten 10.1, 10.2 und 11 nicht ein. Die Abschnitte 10 und 11 legen die gesamte Haftung der Parteien untereinander in Bezug auf die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums fest. Dieser Abschnitt 10.4 ist unabhängig von jeglicher anderen Haftungsbeschränkung und spiegelt eine von den Bestimmungen zur Festlegung der Rechtsbehelfe einer Partei getrennte Risikoverteilung wider.
11. VERTRAULICHKEIT.Jede Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei ausschließlich für die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genehmigten Zwecke oder Tätigkeiten zu verwenden. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet ist oder eine schriftliche Genehmigung der Vertragspartei vorliegt, die Eigentümerin der vertraulichen Informationen ist, darf keine Partei vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben oder deren Weitergabe ermöglichen, mit Ausnahme ihrer Mitarbeiter, Berater, der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft, die diese Informationen zur Durchführung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aktivitäten benötigen und die sich schriftlich zu Vertraulichkeitsbedingungen verpflichtet haben, die nicht weniger restriktiv sind als die Anforderungen dieses Abschnitts. Ungeachtet des Vorstehenden darf die empfangende Partei vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei aufgrund einer Vorladung oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens nur offenlegen, (i) nachdem sie die offenlegende Partei unverzüglich über den Erhalt einer solchen Vorladung oder eines anderen Verfahrens durch die empfangende Partei informiert hat und (ii) nachdem die empfangende Partei der offenlegenden Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben hat, gegen eine solche Vorladung oder ein solches Verfahren Einspruch zu erheben oder eine Schutzanordnung zu erwirken. Vorbehaltlich des Rechts jeder Partei, Kopien vertraulicher Informationen gemäß den angemessenen Aufbewahrungsvorschriften dieser Partei aufzubewahren (und unter der weiteren Voraussetzung, dass diese Informationen nur im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verwendet werden), sind vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der empfangenden Partei befinden, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, sobald (i) die offenlegende Partei dies schriftlich verlangt oder (ii) diese Vereinbarung endet, je nachdem, was früher eintritt. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung offengelegt werden, sind für einen Zeitraum von 3 Jahren nach ihrer Offenlegung vertraulich zu behandeln, mit der Ausnahme, dass die Existenz und die Bedingungen dieser Vereinbarung für 10 Jahre vertraulich zu behandeln sind. Sind die Parteien Partei einer separaten Vertraulichkeitsvereinbarung, so gilt diese als in diese Vereinbarung aufgenommen, ersetzt die Bestimmungen dieser Vereinbarung und wird, soweit zutreffend, so geändert, dass ihre Laufzeit nicht kürzer ist als die Laufzeit dieser Vereinbarung.
12. SONSTIGES
12.1Exportkontrollen. Der Käuferversichert und gewährleistet gegenüber Vexos, dass keine der Spezifikationen Exportkontrollen jeglicher Art unterliegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) und die Export Administration Regulations (EAR) sowie sonstige Gesetze, Vorschriften oder Bestimmungen, die Vexos im Falle einer unbefugten Offenlegung haftbar machen würden.
12.1Gesamte Vereinbarung; Salvatorische Klausel. DieseVereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien, die sich darauf beziehen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung in irgendeiner Weise unwirksam oder undurchführbar sein, so ist sie im Umfang dieser Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit unberücksichtigt zu lassen; alle übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam; und soweit möglich, gilt diese Bestimmung als durch eine Bestimmung ersetzt, die wirksam und durchführbar ist und die der Absicht der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
12.3Änderungen; Verzichtserklärung; Unabhängiger Auftragnehmer. DieseVereinbarung darf nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien geändert werden. Es gilt nicht als Verzicht einer Partei auf Rechte oder Rechtsbehelfe aus dieser Vereinbarung, es sei denn, ein solcher Verzicht erfolgt schriftlich und wird von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Partei unterzeichnet. Vexos ist ein unabhängiger Auftragnehmer, und keine der Parteien gilt als Vertreter der anderen Partei.
12.4RoHS, REACH und Konfliktmineralien.Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in einer Bestellung oder den Spezifikationen übernimmt Vexos keine Gewähr für die Einhaltung der EU-RoHS- und REACH-Richtlinien oder der Meldepflichten für Konfliktmineralien, außer in dem Umfang, der in den von Vexos dem Käufer im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung übermittelten Zertifizierungen für die Teilenummern festgelegt ist. Der Käufer ist allein verantwortlich für die Zertifizierungen und Meldepflichten in Bezug auf Materialien, die keine Produktionsmaterialien sind.
12.5Höhere Gewalt. Für den Fall, dass eine der Parteien aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) gehindert ist oder diese nicht erfüllen kann, und vorausgesetzt, dass diese Partei wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen abzumildern, und die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat, ist sie von der Erfüllung befreit, und die Frist für die Erfüllung verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung oder der Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund solcher Ereignisse. Unabhängig von der Entlastung aufgrund höherer Gewalt kann die andere Partei den Vertrag kündigen, wenn die betreffende Partei nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen innerhalb von 90 Tagen nach dem Ereignis zu erfüllen.
12.6Rechtsnachfolger; Abtretung. DieseVereinbarung ist für die Vertragsparteien sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und wirkt zu deren Gunsten. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung abtreten oder anderweitig übertragen, es sei denn, die andere Partei hat zuvor schriftlich zugestimmt, wobei diese Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf. Ungeachtet des Vorstehenden ist Vexos berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen von Vexos oder im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel bei Vexos oder einem Verkauf im Wesentlichen aller seiner Vermögenswerte abzutreten oder zu übertragen. Diese Vereinbarung gewährt keiner anderen Person als den Vertragsparteien Rechte oder Rechtsbehelfe und ist auch nicht dazu bestimmt, solche zu gewähren.
12.7Mitteilungen.Alle nach dieser Vereinbarung erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen bedürfen der Schriftform und gelten als zugestellt, wenn sie persönlich übergeben werden; bei Versand per Fax oder E-Mail, sobald sie manuell bestätigt wurden (d. h. nicht durch eine maschinengenerierte Antwort); bei Versand per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein, frankiert, 5 Tage nach Absendung; oder bei Versand durch einen kommerziellen Kurierdienst bei Zustellung. Alle Mitteilungen sind an die in der Bestellung angegebenen Adressen zu senden.
12.8Streitbeilegung. Befindet sichdie Vexos-Partei der Bestellung in den Vereinigten Staaten, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen des US-Bundesstaates Washington, und die Gerichte von Vancouver County, Washington, sowie das US-Bezirksgericht für den westlichen Bezirk von Washington sind zuständig. Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in Kanada, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen der Provinz Ontario, Kanada, und die Gerichte von Ontario, Kanada, sind zuständig und unterliegen der nachstehend dargelegten Schiedsgerichtsbarkeit. Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in Europa, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen Englands und die Gerichte von London, England, sind zuständig. Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in Asien, Australien oder im südpazifischen Raum, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen der Republik Singapur, und die Gerichte der Republik Singapur sind zuständig. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Ungeachtet des Vorstehenden werden alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung, Beendigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen ergeben, durch ein vertrauliches, bindendes Schiedsverfahren in englischer Sprache entschieden, das persönlich oder per Videokonferenz vor einem einzigen Schiedsrichter stattfindet, der von einer national oder international anerkannten Schiedsvereinigung verwaltet wird, die von Vexos nach vernünftigem Ermessen gemäß den von Vexos angemessen festgelegten geltenden Schiedsregeln dieser Vereinigung benannt wird. Weder die Parteien noch der Schiedsrichter dürfen die Existenz, den Inhalt oder die Ergebnisse eines Schiedsverfahrens ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien offenlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien bindend, wobei der Schiedsrichter nicht befugt ist, ausdrückliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Ein Urteil über den Schiedsspruch kann bei jedem zuständigen Gericht erwirkt werden. Diese Klausel hindert die Parteien nicht daran, bei einem zuständigen Gericht vorläufige Rechtsbehelfe zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zu beantragen. Die Partei, die in einem Schiedsverfahren oder einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung im Wesentlichen obsiegt, hat Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Rechtskosten und Auslagen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung ist keine der Parteien verpflichtet, Unterlagen unter Verschluss zu stellen.
12.9Auslegung. JederAuftrag stellt einen eigenständigen Vertrag zwischen den Parteien dar. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Verkaufsbedingungen, den Spezifikationen, einem Auftrag oder den Bestellbedingungen (und vorbehaltlich Abschnitt 2 dieser Vereinbarung) sind diese Dokumente in der folgenden Reihenfolge auszulegen: Bestellbedingungen, Auftrag, Spezifikationen, Verkaufsbedingungen. Angebote und Bestellungen können von Vexos unter dem Handelsnamen Vexos und/oder dem rechtlichen Namen der jeweiligen Vexos-Tochtergesellschaft ausgestellt und ausgeführt werden. Diese Vereinbarung ist ausschließlich in englischer Sprache verfasst, wobei diese Sprache in jeder Hinsicht maßgebend ist. Diese Vereinbarung kann in Ausfertigungen unterzeichnet werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung gilt für alle Zwecke als zulässig.
12.10 Definitions. “Affiliate” shall mean, with respect to any person, any other person that directly or indirectly controls, is controlled by, or is under common control with, such person. “Aged Inventory” shall mean any Inventory for which there has been insignificant consumption over the prior 90 days. “Agreement” shall mean, subject to Section 2 hereof, the Quote, these Terms and Conditions, the Order and the Ordering Terms. “Approved Manufacturer” shall mean a manufacturer identified on Buyer’s current approved manufacturer list. “Approved Supplier” shall mean an Approved Manufacturer or Approved Vendor, as applicable. “Approved Vendor” shall mean a vendor identified on Buyer’s current approved vendor list. “Business Day” means any day other than a legal holiday in the jurisdiction in which either of the Parties is located and the jurisdiction in which the Product is manufactured. “Buyer” means the buyer identified in the Quote or Order. “Confidential Information” shall mean (a) the existence and terms of this Agreement and all information concerning the unit number and fees for Products and Inventory/Special Inventory and (b) any other information that is marked “Confidential” or the like or, if delivered verbally, confirmed in writing to be “Confidential” within 30 days of the initial disclosure. Confidential Information does not include information that (i) the receiving Party can prove it already knew at the time of receipt from the disclosing Party; or (ii) has come into the public domain without breach of confidence by the receiving Party; (iii) was received from a third party without restrictions on its use; (iv) the receiving Party can prove it independently developed without use of or reference to the disclosing Party’s data or information; or (v) the disclosing Party agrees in writing is free of such restrictions. “Buyer Controlled Materials” shall mean those Materials provided by Buyer or by a Designated Supplier. “Damages” shall mean claims, actions, losses, expenses, damages or other liabilities, including reasonable attorneys’ fees and expenses. “Defective Products” shall mean Products not in compliance with the Limited Warranty. “Designated Supplier” shall mean a specific Approved Manufacturer or Approved Vendor designated by Buyer to supply Materials. “Environmental Regulations” shall mean any laws, regulations or orders relating to hazardous substances, hazardous wastes, health, life or safety including, without limitation, those related to the EU Directive 2002/95/EC about the Restriction of Use of Hazardous Substances (RoHS). “Excess Inventory” shall mean all Inventory and Special Inventory, on-hand or on order, that is not required for consumption to satisfy the next 90 days of demand for Products under the then-current Order(s). “Extraordinary Change” shall mean a change in facts or circumstances not anticipated in the determination of the Fees, including, without limitation, increases beyond normal variations in the market price of fuels, Materials, equipment, labor and other production costs, currency exchange rates, or changes in taxes, duties, laws, rules, regulations, court orders, administrative rulings or other governmental requirements (including, without limitation, mandatory wage increases); in each case as reasonably demonstrated by Vexos. “Fees” shall mean the fees set forth in the Order. “Force Majeure” shall mean an act of God, acts or decrees of governmental or military bodies, fire, casualty, flood, earthquake, war, strike, lockout, epidemic, destruction of production facilities, riot, insurrection, Materials unavailability, or any other cause beyond the reasonable control of the affected Party. “Indemnitee” shall mean, as applicable, a Party, and each of its affiliates, and all directors, officers, employees and agents, entitled to indemnification under this Agreement. “Indemnitor” shall mean a Party obligation to indemnify under this Agreement. “IP Rights” shall mean intellectual property rights, including, without limitation, patents, trade secrets and other intellectual property and all derivatives thereof. “Inventory” shall mean any Materials acquired by Vexos to manufacture Products. “Limited Warranty” shall have the meaning set forth in Section 7.2(a). “Materials” shall mean components, parts and subassemblies that comprise the Product and that appear on the bill of materials for the Product, including without limitation Buyer Controlled Materials and Production Materials. “MOQ Inventory” shall mean materials purchased by Vexos in excess of requirements for an Order because of minimum order quantity requirements by suppliers. “Obsolete Inventory” shall mean Material, on-hand or on-order that is removed from the bill of materials for a Product by an engineering change oris no longer on an active bill of material for any of Buyer’s Products. “Order” shall mean Buyer’s purchase order, which shall be deemed to incorporate the Quote or Acceptance, as applicable, these Terms and Conditions and the Ordering Terms and be subject to Sections 2 and 12.9 hereof. “Ordering Terms” shall mean Fees, Product, Specifications, quantity, scheduling and shipment information and other business terms specific to an Order. “Party(ies)” shall mean the Vexos Affiliate and Buyer Affiliate that is party to the Order. “PPV” shall mean purchase price variances with respect to Materials. “Product(s)” shall mean the goods to be produced and sold to Buyer as set forth in the Order. “Production Materials’’ shall mean materials that are consumed in the production processes to manufacture Products including without limitation, solder, epoxy, cleaner solvent, labels, flux, and glue. Production Materials do not include any materials that have been specified by Buyer or any Buyer Controlled Materials. “Shipping Point” shall have the meaning set forth in Section 6.1. “Special Inventory” shall mean, individually and collectively, Minimum Order Quantity, Materials purchased in quantities greater than that required to fulfill a Orders in order to achieve price targets for such Materials (also know as economic order inventory), long lead time inventory, safety stock and other mutually agreed Inventory to support flexibility or demand requirements. “Specifications” shall mean, for each Product or revision thereof, the bill of materials, designs, schematics, assembly drawings, process documentation, testing protocol, current revision number, Approved Suppliers, each as agreed to by the Parties in writing. Notwithstanding any input provided by Vexos or Vexos’ agreement to the Specifications or any change thereto, Vexos shall have no duty to evaluate the Specifications, each of which shall be at Buyer’s sole risk. “Tooling” shall have the meaning set forth in Section 3.2.
Allgemeine Verkaufsbedingungen von Vexos
(Handelsdienstleistungen)
Rev. 28.05.2025
- ANWENDUNGSBEREICH.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Komponenten oder Produkten, die nicht von Vexos hergestellt wurden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Fertigungsdienstleistungen von Vexos. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem Angebot (ein„Angebot“) übermittelt, werden sie durch Verweis in dieses Angebot aufgenommen und stellen das Angebot von Vexos zum Verkauf der Produkte an den Käufer dar; sie werden mit der Annahme durch den Käufer durch Erteilung einer Bestellung oder durch sein Verhalten zu einem verbindlichen Vertrag. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Annahme einer Bestellung des Käufers durch Vexos (eine„Annahme“) übermittelt, werden sie durch Verweis in diese Annahme aufgenommen und stellen die Annahme des Angebots des Käufers zum Kauf der Produkte durch Vexos dar. Das Angebot von Vexos zur Herstellung und zum Verkauf des Produkts oder die Annahme des Kaufangebots des Käufers, je nach Fall, ist ausdrücklich an die Zustimmung des Käufers zu allen Kaufbedingungen geknüpft, auf die im Angebot oder in der Annahme Bezug genommen wird, die darin enthalten sind oder diesen beigefügt sind, je nach Fall. JEGLICHE ZUSÄTZLICHEN ODER ABWEICHENDEN BEDINGUNGEN, DIE IN EINER MITTEILUNG DES KÄUFERS ENTHALTEN SIND, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE VOR, ZUR GLEICHEN ZEIT ODER NACH DER ÜBERMITTLUNG DES ANGEBOTS ODER DER ANNAHME GESENDET WURDEN, WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT UND SIND NICHT WIRKSAM ODER VERBINDLICH, SOFERN SIE NICHT AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH VON VEXOS ZUGESTIMMT WURDEN. KEINE SOLCHEN ZUSÄTZLICHEN ODER ABWEICHENDEN BEDINGUNGEN IN EINER GEDRUCKTEN FORM DES KÄUFERS WERDEN BESTANDTEIL DES VERTRAGS ZWISCHEN DEN PARTEIEN, UNGEACHTET DER ANNAHME EINER BESTELLUNG ODER DER LIEFERUNG EINES PRODUKTS, ES SEI DENN, DIESE ANNAHME ERKENNT IHRE AUFNAHME AUSDRÜCKLICH AN UND STIMMT IHR ZU UND WIRD VON EINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETER VON VEXOS UNTERZEICHNET. Die Bestellung des Käufers dient ausschließlich dem Zweck, die verbindliche Kaufverpflichtung des Käufers zu dokumentieren und die Bestellbedingungen festzulegen, und gilt als dem Angebot oder der Annahme unterworfen und in diese aufgenommen, wobei alle Standardbedingungen des Formulars des Käufers unberücksichtigt bleiben. Jeder Einwand des Käufers gegen das Angebot oder die Annahme, einschließlich der hierin enthaltenen Bedingungen, gilt nach Wahl von Vexos als Ablehnung der Bestellung. Jede Bestellung ist eine verbindliche, unkündbare Kaufverpflichtung. Vorbehaltlich dieses Abschnitts 1 bezeichnet„Bestellung“die Bestellung des Käufers, die als Bestandteil des Angebots oder der Annahme, je nach Anwendbarkeit, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt.„Bestellbedingungen“bezeichnet Preise, Produkt, Spezifikationen, Menge, Termin- und Versandinformationen sowie sonstige für eine Bestellung spezifische Geschäftsbedingungen.
- Preise.Preisänderungen vorbehalten. Rechen- oder Schreibfehler sind für Vexos nicht bindend. Die Preise enthalten keine Umsatz-, Verbrauchs- oder sonstigen Steuern, die von Bundes-, Landes-, Provinz- oder Kommunalbehörden erhoben werden. Der Käufer hat alle auf Verkäufe oder Lieferungen erhobenen Steuern zu erstatten, es sei denn, Vexos erhält eine akzeptable Steuerbefreiungsbescheinigung. Der Käufer ist für alle im Zusammenhang mit den Produkten anfallenden Zölle verantwortlich und hat diese an Vexos zu zahlen. Die Verpflichtung des Käufers, Vexos Zölle zu zahlen oder zu erstatten, umfasst Zölle auf Verkäufe von Vexos an den Käufer, Zölle auf von Vexos gekaufte Materialien, Zuschläge und/oder Preiserhöhungen, die von den Lieferanten von Vexos für von diesen Lieferanten entrichtete Zölle erhoben werden, sowie Zölle in jeder anderen Form, die Vexos im Zusammenhang mit den Produkten zahlt. Die tatsächlich von Vexos getragenen Zölle sind möglicherweise noch nicht bekannt, wenn Vexos dem Käufer das Produkt in Rechnung stellt oder wenn Vexos Materialien zur Erfüllung der Bestellung entgegennimmt. Der Käufer ist verpflichtet, diese Beträge an Vexos zu zahlen oder zu erstatten, unabhängig davon, ob sie in einer Rechnung für das Produkt oder überschüssige Materialien enthalten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt separat in Rechnung gestellt werden.
- Lieferung, Eigentumsübergang und Gefahr des Verlusts.Vexos liefert alle Produkte EXW (Ex Works, Incoterms 2020) ab dem Werk von Vexos (der„Versandort“), sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Das Eigentum geht mit der Übergabe durch Vexos an den Käufer oder dessen benannten Spediteur oder Beauftragten am Versandort auf den Käufer über. Die Gefahr des Verlusts geht gemäß dem geltenden Incoterm auf den Käufer über. Alle Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Versandkosten sowie etwaige Verpackungskosten, die nicht im Angebot enthalten sind, sind vom Käufer zu tragen. Für den Fall, dass der Käufer einen Frachtführer benennt, der von Vexos zu beauftragen ist, verpflichtet sich der Käufer, nur Spediteure zu benennen, die derzeit alle geltenden Gesetze in Bezug auf Anti-Terror-Sicherheitsmaßnahmen einhalten und die Sicherheitsempfehlungen und -richtlinien des C-TPAT (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) befolgen, wie sie vom United States Bureau of Customs and Border Protection festgelegt wurden, und zu untersagen, dass der Frachttransport an einen Spediteur untervergeben wird, der die C-TPAT-Richtlinien nicht einhält. Vexos wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die vereinbarten Versandtermine einzuhalten. Der einzige Rechtsbehelf des Käufers und die einzige Haftung von Vexos bei verspätetem Versand besteht, zusätzlich zur Kündigung gemäß den vorliegenden Bestimmungen, darin, dass Vexos, soweit eine solche Versandverzögerung ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die im Einflussbereich von Vexos liegen, die Gebühren für die Beschleunigung des Versands des betroffenen Produkts übernimmt. Vexos haftet nicht für Verzögerungen oder Nichtlieferungen, die auf Verzögerungen oder Nichtlieferungen von Materialien Dritter an Vexos oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle von Vexos liegen. Alle Ansprüche wegen Fehlmengen an Waren oder wegen Verlust oder Beschädigung von Waren, für die der Verkäufer das Verlustrisiko trägt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der unvollständigen oder beschädigten Lieferung schriftlich die mutmaßliche Fehlmenge oder Beschädigung unter vollständiger Beschreibung mit. Teillieferungen sind nach Ermessen des Verkäufers zulässig.
- Gewährleistung.Vexos ist lediglich Wiederverkäufer der Produkte und übernimmt daher keine Gewährleistung für die Produkte. Ungeachtet dieser Einschränkung „wie besehen“ wird Vexos alle übertragbaren Standardgewährleistungen des Herstellers an den Käufer weitergeben. DER KÄUFER UND PERSONEN, DIE ÜBER DEN KÄUFER ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN, HABEN BEI MÄNGELN ODER AUSFÄLLEN DES PRODUKTS AUSSCHLIESSLICH REGRESSANSPRÜCHE GEGENÜBER DEN HERSTELLERN, UND DIES IST DER AUSSCHLIESSLICHE REGRESSANSPRUCH DES KÄUFERS UND DER PERSONEN, DIE ÜBER DEN KÄUFER ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN, BEI MANGELHAFTEN PRODUKTEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DER ANSPRUCH AUF EINEM VERTRAG, Deliktsrecht, verschuldensunabhängiger Haftung, gesetzlicher Bestimmungen oder Fahrlässigkeit beruht. Der Käufer kann diese Bedingungen an nachfolgende Käufer und Nutzer des Produkts weitergeben. VEXOS SCHLIESST ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN UND STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS UND LEHNT DIESE AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. IN KEINEM FALL HAFTET VEXOS FÜR: (A) ZUFÄLLIGE, INDIREKTE, STRAFRECHTLICHE, BESONDERE, FOLGESCHÄDEN ODER ÄHNLICHE SCHÄDEN WIE NUTZUNGSAUSFALL, DECKUNG, ENTGANGENER GEWINN, ANWALTSKOSTEN ODER VERZUGSCHÄDEN, SELBST WENN DIESE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN ODER DURCH EINE VERLETZUNG DIESER VEREINBARUNG DURCH VEXOS VERURSACHT WURDEN; (B) JEGLICHE ANSPRÜCHE, DIE EIGENTLICH EINEN ANSPRUCH GEGEN DEN HERSTELLER DARSTELLEN; ODER (C) JEGLICHE BETRÄGE, DIE DEN AN VEXOS FÜR DAS PRODUKT, DAS GEGENSTAND SOLCHER ANSPRÜCHE IST, GEZAHLTEN BETRAG ÜBERSTEIGEN. ALLE ANSPRÜCHE MÜSSEN INNERHALB EINES JAHRES NACH ENTSTEHEN DES ANSPRUCHSGRUNDES GELTEND GEMACHT WERDEN.
- Haftungsfreistellung.Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer, dessen Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter und Beauftragte von sämtlichen Kosten (einschließlich Anwalts- und Buchhaltungskosten sowie Auslagen), Haftungsansprüchen und Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen, Beschwerden und/oder Urteilen Dritter (einschließlich der Mitarbeiter des Käufers) ergeben, die aus der Nutzung eines Produkts durch den Käufer sowie aus fahrlässigen, vorsätzlichen oder unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder aus einer wesentlichen Verletzung dieser Bedingungen durch den Käufer resultieren.
- Umtausch und Rückgabe.Ohne schriftliche Genehmigung von Vexos erfolgt keine Gutschrift für Rückgaben. Für alle Rückgaben wird eine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben.
- Zahlung.Die Zahlungsbedingungen lauten „netto 30 Tage ab Versand“, und alle Bestellungen unterliegen der fortlaufenden Bonitätsprüfung durch Vexos. Sollte die Bonität des Käufers nicht mehr zufriedenstellend sein, kann Vexos nach eigenem Ermessen die Leistungserbringung aussetzen oder stornieren oder andere Zahlungsbedingungen verlangen, einschließlich Nachnahme oder Vorauszahlung vor dem Versand. Vexos kann zudem für speziell angefertigte Produkte eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100 % des Preises verlangen. Alle Preise und Zahlungen erfolgen in US-Dollar. Vexos kann die Zahlung des Käufers auf offene Forderungen anrechnen. Auf überfällige Forderungen werden Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder dem nach geltendem Recht zulässigen Höchstsatz berechnet, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist; diese Zinsen laufen auch nach Erlangung eines Urteils gegen den Käufer durch Vexos weiter. Vexos kann Aufrechnung oder Rückforderung geltend machen, um die ausstehenden Verbindlichkeiten des Käufers zu begleichen. Der Käufer hat kein Recht auf Aufrechnung.
- Ausfuhr.Der Käufer darf keinen Teil des Produkts direkt oder indirekt ausführen oder wiederausführen, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den geltenden Ausfuhrgesetzen und -vorschriften der USA. Darüber hinaus hat ein Käufer, der kein US-Unternehmen und kein US-Staatsbürger ist, jegliche Ausfuhr- oder Wiederausfuhraktivitäten in gleicher Weise auf solche zu beschränken, die als mit den US-Ausfuhrgesetzen und -vorschriften vereinbar gelten würden, wenn sie von einem US-Unternehmen oder einem US-Staatsbürger durchgeführt würden.
- RoHS, REACH und Konfliktmineralien.Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in einer Bestellung übernimmt Vexos keine Gewähr für die Einhaltung der EU-RoHS- und REACH-Richtlinien oder der Meldepflichten für Konfliktmineralien, außer in dem Umfang, der in den schriftlichen Bescheinigungen dargelegt ist, die Vexos dem Käufer im Zusammenhang mit der Bestellung übermittelt hat.
- Inkasso.Der Käufer hat Vexos alle Kosten für Inkasso, Gerichtsverfahren oder sonstige rechtliche Schritte zu erstatten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Anwaltskosten sowie Inkassokosten, die vor der Klageerhebung, während des Hauptverfahrens, im Berufungsverfahren sowie in Verwaltungs- oder Insolvenzverfahren anfallen.
- Streitigkeiten.Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in den Vereinigten Staaten, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen des US-Bundesstaates Washington, und die Gerichte von Vancouver County, Washington, sowie das US-Bezirksgericht für den westlichen Bezirk von Washington sind zuständig. Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in Kanada, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen der Provinz Ontario, Kanada, und die Gerichte von Ontario, Kanada, sind zuständig und unterliegen der nachstehend dargelegten Schiedsgerichtsbarkeit. Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in Europa, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen Englands und die Gerichte von London, England, sind zuständig. Befindet sich die Vexos-Partei der Bestellung in Asien, Australien oder im südpazifischen Raum, unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen der Republik Singapur, und die Gerichte der Republik Singapur sind zuständig. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Ungeachtet des Vorstehenden werden alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung, Beendigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen ergeben, durch ein vertrauliches, bindendes Schiedsverfahren in englischer Sprache entschieden, das persönlich oder per Videokonferenz vor einem einzigen Schiedsrichter stattfindet, der von einer national oder international anerkannten Schiedsvereinigung verwaltet wird, die von Vexos nach vernünftigem Ermessen gemäß den von Vexos angemessen festgelegten geltenden Schiedsregeln dieser Vereinigung benannt wird. Weder die Parteien noch der Schiedsrichter dürfen die Existenz, den Inhalt oder die Ergebnisse eines Schiedsverfahrens ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien offenlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien bindend, wobei der Schiedsrichter nicht befugt ist, ausdrückliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Ein Urteil über den Schiedsspruch kann bei jedem zuständigen Gericht erwirkt werden. Diese Klausel hindert die Parteien nicht daran, bei einem zuständigen Gericht vorläufige Rechtsbehelfe zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zu beantragen. Die Partei, die in einem Schiedsverfahren oder einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung im Wesentlichen obsiegt, hat Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Rechtskosten und Auslagen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung ist keine der Parteien verpflichtet, Unterlagen unter Verschluss zu stellen.
- Kündigung.Verstößt der Käufer gegen diese Bedingungen, ist Vexos berechtigt, jede Bestellung nach Benachrichtigung des Käufers mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder einzuschränken. Der Käufer hat Vexos innerhalb von 5 Tagen nach Eintritt etwaiger Änderungen der Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen schriftlich darüber zu informieren. Der Käufer und Vexos sind die einzigen beabsichtigten Begünstigten dieses Dokuments; es gibt keine Drittbegünstigten.
- Fortbestand.Diese Bedingungen bleiben auch nach Beendigung, Aufhebung oder vollständiger Erfüllung eines Kaufvertrags so lange in Kraft, wie dies erforderlich ist, damit die geschädigte Partei ihre Rechte in vollem Umfang durchsetzen kann.
- Gesamte Vereinbarung; Salvatorische Klausel. DieseVereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der hierin vorgesehenen Transaktionen dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf diese Transaktionen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung in irgendeiner Weise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird sie im Umfang dieser Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit ausgeschlossen; alle übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam; und soweit möglich, gilt diese Bestimmung als durch eine Bestimmung ersetzt, die wirksam und durchführbar ist und die der Absicht der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
- Änderungen; Verzicht. DieseVereinbarung darf nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien geändert werden. Es gilt nicht als Verzicht einer Partei auf Rechte oder Rechtsbehelfe aus dieser Vereinbarung, es sei denn, ein solcher Verzicht liegt schriftlich vor und ist von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Partei unterzeichnet.